Nutzerordnung EDV

Nutzungsordnung der Computereinrichtungen an der
Beruflichen Oberschule Cham


A. Allgemeines
Nachfolgende Regelung gilt für die Benutzung von schulischen Computereinrichtungen
(einschließlich aller Laptops, die auf dem Schulgelände betrieben werden bzw. an der Schulnetz
angeschlossen sind) durch Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Unterrichts, der Gremienarbeit
und zur Festigung der Medienkompetenz außerhalb des Unterrichts. Sie gilt nicht für die
rechnergestützte Schulverwaltung.
Die Berufliche Oberschule Cham gibt sich für den Umgang mit diesem Medium die folgende
Nutzungsordnung.
Dabei gilt Teil B für jede Nutzung der Schulcomputer, Teil C ergänzt Teil B in Bezug auf die
Nutzung außerhalb des Unterrichtes.


B. Regeln für jede Nutzung


Passwörter
Alle Schülerinnen und Schüler erhalten eine individuelle Nutzerkennung und wählen sich ein
Passwort (bzw. es wird von der Schule vorgegeben), mit dem sie sich an vernetzten Computern der
Schule anmelden können. Vor der ersten Benutzung muss ggf. das eigene Benutzerkonto, der
Account, freigeschaltet werden; ohne individuelles Passwort ist keine Arbeit am Computer
möglich.
Nach Beendigung der Nutzung hat sich die Schülerin oder der Schüler am PC abzumelden.
Für unter der Nutzerkennung erfolgte Handlungen werden Schülerinnen und Schüler verantwortlich
gemacht. Deshalb muss das Passwort vertraulich gehalten werden. Das Arbeiten unter einem
fremden Passwort ist verboten.Wer ein fremdes Passwort erfahrt, ist verpflichtet, dieses dem
Systembetreuer mitzuteilen.


Verbotene Nutzungen
Dies gilt nicht bei sog. Medieninseln oder in Medienecken in Klassenräumen, bei denen die Nutzung eines Internetzugangs
durch mehrere Schülerinnen und Schüler gleichzeitig möglich ist.
Die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Strafrechts, Urheberrechts und des Jugendschutzrechts
sind zu beachten. Es ist verboten, pornographische, gewaltverherrlichende oder rassistische
Inhalte aufzurufen oder zu versenden. Werden solche Inhalte versehentlich aufgerufen, ist die
Anwendung zu schließen und der Aufsichtsperson Mitteilung zu machen.


Datenschutz und Datensicherheit
Die Schule ist in Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht berechtigt, den Datenverkehr zu speichern
und zu kontrollieren. Diese Daten werden in der Regel nach einem Monat, spätestens jedoch zu
Beginn eines jeden neuen Schuljahres gelöscht. Dies gilt nicht, wenn Tatsachen den Verdacht eines
schwerwiegenden Missbrauches der schulischen Computer begründen.
Die Schule wird von ihren Einsichtsrechten nur in Fällen des Verdachts von Missbrauch und durch
verdachtsunabhängige Stichproben Gebrauch machen.
Daten, die von Schülerinnen und Schülern auf den schulischen Computereinrichtungen gespeichert
werden, werden nach Ablauf des Schuljahres gelöscht.


Eingriffe in die Hard- und Softwareinstallation

Veränderungen der Installation und Konfiguration der Arbeitsstationen und des Netzwerkes sowie
Manipulationen an der Hardwareausstattung sind grundsätzlich untersagt.
Fremdgeräte dürfen nur an Computer oder an das Netzwerk angeschlossen werden, wenn vorher die
Erlaubnis der Schule eingeholt wurde. Fremde Datenträger müssen auf Viren geprüft sein.
Unnötiges Datenaufkommen durch Laden und Versenden von großen Dateien (z.B. Grafiken) aus
dem Internet, ist zu vermeiden. Sollte ein Nutzer unberechtigt größere Datenmengen in seinem
Arbeitsbereich ablegen, ist die Schule berechtigt, diese Daten zu löschen.


Schutz der Geräte
Die Bedienung der Hard- und Software hat entsprechend den Instruktionen zu erfolgen.
Störungen oder Schäden sind sofort der für die Computernutzung verantwortlichen Person zu
melden. Wer schuldhaft Schäden verursacht, hat diese zu ersetzen.
Die Tastaturen sind durch Schmutz und Flüssigkeiten besonders gefährdet. Deshalb ist während der
Nutzung der Schulcomputer Essen und Trinken verboten.


Nutzung von Informationen aus dem Internet

Der Internet-Zugang und die Computereinrichtungen sollen grundsätzlich nur für schulische
Zwecke und zur medienpädagogischen Erziehung von genutzt werden. Als schulisch ist auch ein
elektronischer Informationsaustausch anzusehen, der unter Berücksichtigung seines Inhalts und des
Adressatenkreises mit der schulischen Arbeit im Zusammenhang steht.
Das Herunterladen von Anwendungen ist nur mit Einwilligung der Schule zulässig.
Die Schule ist nicht für den Inhalt der über ihren Zugang abrufbaren Angebote Dritter im Internet
verantwortlich.
Im Namen der Schule dürfen weder Vertragsverhältnisse eingegangen noch ohne Erlaubnis
kostenpflichtige Dienste im Internet benutzt werden.
Bei der Weiterverarbeitung von Daten aus dem Internet sind insbesondere Urheber- oder
Nutzungsrechte zu beachten.


Versenden von Informationen in das Internet
Werden Informationen unter dem Absendernamen der Schule in das Internet versandt, geschieht das
unter Beachtung der allgemein anerkannten Umgangsformen. Die Veröffentlichung von
Internetseiten der Schule bedarf der Genehmigung durch die Schulleitung.
Für fremde Inhalte ist insbesondere das Urheberrecht zu beachten. So dürfen zum Beispiel
digitalisierte Texte, Bilder und andere Materialien nur mit Erlaubnis der Urheber in eigenen
Internetseiten verwandt werden. Der Urheber ist zu nennen, wenn dieser es wünscht.
Das Recht am eigenen Bild ist zu beachten. Die Veröffentlichung von Fotos und Schülermaterialien
im Internet ist nur gestattet mit der Genehmigung der Schülerinnen und Schüler sowie im Falle der
Minderjährigkeit ihrer Erziehungsberechtigten.


C. Ergänzende Regeln für die Nutzung außerhalb des Unterrichtes


Nutzungsberechtigung
Außerhalb des Unterrichts kann im Rahmen der medienpädagogischen Arbeit ein Nutzungsrecht
gewährt werden. Die Entscheidung darüber und welche Dienste genutzt werden können, trifft die
Schule.
Alle Nutzer werden über diese Nutzungsordnung unterrichtet. Die Schülerinnen und Schülerinnen
sowie im Falle der Minderjährigkeit ihre Erziehungsberechtigten, versichern durch ihre Unterschrift
(siehe Anlage), dass sie diese Ordnung anerkennen. Dies ist Voraussetzung für die Nutzung.
Eigenes Arbeiten am Computer außerhalb des Unterrichts ist für Schülerinnen und Schüler nur nach
vorheriger Genehmigung durch die Schule erlaubt. Die Schülerinnen und Schüler müssen ihr
eigenes Login verwenden.


Aufsichtspersonen

Die Schule hat eine weisungsberechtigte Aufsicht sicherzustellen, die im Aufsichtsplan einzutragen
ist. Dazu können neben Lehrkräften und sonstigen Bediensteten der Schule auch Eltern und für
diese Aufgabe geeignete Schülerinnen und Schüler eingesetzt werden.


D. Schlussvorschriften

Diese Benutzerordnung ist Bestandteil der jeweils gültigen Hausordnung und tritt am Tage nach
ihrer Bekanntgabe durch Aushang in der Schule in Kraft.
Nutzer, die unbefugt Software von den Arbeitsstationen oder aus dem Netz kopieren oder verbotene
Inhalte nutzen, machen sich strafbar und können zivil- oder strafrechtlich verfolgt werden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Nutzungsordnung können neben dem Entzug der Nutzungsberechtigung
schulordnungsrechtliche Maßnahmen zur Folge haben.


Cham, den 23.07.09
gez. OStD Hans Pfeilschifter (Schulleiter)