Kostenfreiheit des Schulweges

Landratsamt Cham
Sachgebiet 21
Rachelstraße 6
93413 Cham

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Telefax: 09971/845480 od. 479

E-mail: schuelerbefoerderung@lra.landkreis-cham.de

 


Vollzug des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulweges und der Schülerbeförderungs-VO;
Hinweise zur Schülerbeförderung für Schüler der Staatlichen Fachoberschulen und der Staatlichen Berufsoberschulen für das Schuljahr 2012/2013


Die gesetzlichen Leistungen der Schülerbeförderung sind für die Schüler mit Vollzeitunterricht ab der Jahrgangsstufe 11 eingeschränkt. Die Schüler müssen sich grundsätzlich selbst um eine Beförderung kümmern und erhalten lediglich die notwendigen Fahrkosten auf Antrag im nach hinein erstattet. Es gelten die gleichen Beförderungsgrundsätze wie für die Schüler bis zur Jahrgangsstufe 10:


- Besuch der nächstgelegenen Schule (das ist die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbare Schule der gewählten Ausbildungsrichtung/Fachrichtung),
- Mindestschulweglänge von mehr als drei Kilometer,
- vorrangige Benutzung der vorhandenen Verkehrsmittel zu den günstigsten Fahrtarifen,
- Benutzung der kürzesten zumutbaren Verbindung,
- Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen nur in Ausnahmefällen und nur auf Antrag.


Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen zählen zum Schülerbeförderungsaufwand die Fahrkosten zum Besuch des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts (nicht Wahlunterricht) und zur Teilnahme an schulischen Praktika (bei Fachoberschule).


Von den notwendigen Fahrkosten müssen die Unterhaltleistenden der Schüler einen Betrag von 395,00 EUR im Schuljahr innerhalb der Familie selbst tragen. Die Höhe der Familienbelastungs-grenze ist unabhängig von der Schulweglänge, von der Dauer des Schulbesuches im Schuljahr und von der Zahl der Kinder, für die Fahrkosten aufzubringen sind.


Von der Familienbelastung ist man befreit, wenn

- die Unterhaltleistenden das Kindergeld für mindestens drei Kinder beziehen und der betreffende Schüler im gemeinsamen Haushalt des/der Unterhaltleistenden lebt. Der Kindergeldbezug ist zumindest für den Monat August 2012 nach zu weisen (z.B. durch Bescheinigung der Kinder-geldkasse oder des Arbeitgebers, Lohn- oder Gehaltsabrechnung, Kontoauszug der Bank). Nachweise für andere Monate werden regelmäßig nicht anerkannt.


- die Unterhaltleistenden oder der betreffende Schüler laufende Sozialhilfeleistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt oder laufende Leistungen als Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld beziehen und der betreffende Schüler im gemeinsamen Haushalt des/der Unterhaltleistenden lebt. Als Nachweis für den tatsächlichen Bezug ist der Leistungsbescheid, Stand August, vorzulegen.


- der betreffende Schüler dauernd behindert ist und auf Grund der Behinderung eine Beförderung erforderlich ist. Die Art und der Grad der Behinderung müssen nachgewiesen werden (z.B. durch den Schwerbehindertenausweis).


Die Befreiung gilt erst mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Bezug des Kindergeldes oder des Arbeitslosengeldes II bzw. Sozialgeldes oder der Sozialhilfe erstmals gegeben sind (z.B. Leistung ab August, dann Befreiung ab September). Weitere Befreiungsgründe (z.B. geringes Einkommen wegen Arbeitslosigkeit, Schüler ist Halbwaise) gibt es nicht.


Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Zug)
Für die Fahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln müssen sich die Schüler die Fahrkarten selbst kaufen. Als notwendige Schülerbeförderungskosten werden nur die kostengünstigsten Fahrkarten (Schülermo-natskarten, Schülerwochenkarten, Zehnerkarten, Ermäßigung von Einzelfahrkarten in Verbindung mit entsprechender BahnCard) anerkannt. Der Schüler bzw. dessen Unterhaltleistende sind selbst dafür verantwortlich, die kostengünstigsten Fahrkarten zu erwerben. Bei den Tarifen der Verkehrsgemein-schaft Landkreis Cham (VLC) wird bei einem Bezug von mindestens zehn Monatskarten eine weitere Monatskarte kostenlos gewährt (nähere Auskünfte und Antragstellung bei der VLC-Geschäftsstelle in Cham, Bahnhofstr. 11, Tel. 09971/801333).
Für den Kauf von Schülerzeitkarten verlangen die Verkehrsunternehmen einen Nachweis über die Schülereigenschaft Die entsprechenden Formulare sind an den Bahnhöfen (DB und Regentalbahn), in der VLC-Geschäftsstelle in Cham und bei den Busfahrern (für VLC-Karten und RBO-Karten) erhält-lich. Die BahnCard gibt es an den Fahrkartenausgabestellen der Bahn AG und in den Reisebüros mit DB-Lizenz, nicht jedoch am Bahnhof in Lam.
Die gekauften Fahrkarten können am Ende des Schuljahres zur Erstattung der Fahrkosten eingereicht werden. Anträge hierfür gibt es an den Schulen und beim Landratsamt.


Benutzung von Schulbussen
Sofern eine Mitfahrt in Schulbussen des Landkreises auf einer Teilstrecke oder auf dem gesamten Schulweg erforderlich ist bzw. gewünscht wird, kann ein entsprechender Antrag mittels Erfassungsbogen (erhältlich beim Landratsamt und an der Schule) gestellt werden. Für die Mitfahrt ist ein Unkostenbeitrag zu entrichten. Der Unkostenbeitrag entfällt bei nachgewiesener Befreiung von der Familienbelastung. Damit die Mitfahrtberechtigung rechtzeitig zu Beginn des Schuljahres zur Verfügung gestellt werden kann, ist der Erfassungsbogen zur Ermittlung des Unkostenbeitrages bzw. der Erfassungsbogen mit dem Nachweis zur Befreiung frühzeitig (ab August 2012) dem Landratsamt Cham zu übermitteln.


Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen
Der Einsatz des privaten Kraftfahrzeuges (es gelten strenge Voraussetzungen) muss durch das Landratsamt als notwendig anerkannt sein, damit Fahrkosten überhaupt geltend gemacht werden können. Der Antrag hierfür und der Erfassungsbogen können beim Landratsamt angefordert werden, der Erfassungsbogen auch direkt bei der Schule. Der Antrag sollte am Beginn des Schuljahres gestellt werden, da bei einer Ablehnung des Kfz-Einsatzes die bereits entstandenen Fahrkosten nicht berücksichtigt werden. Auch eine fiktive Fahrkostenerstattung bis zur Höhe der Tarife der nicht benutzten vorhandenen Verkehrsmittel scheidet aus.


Fahrkostenerstattung
Sofern es in Einzelfällen den Unterhaltleistenden schwer fällt, die Fahrkosten für das ganze Schuljahr voraus zu leisten, sind Zwischenabrechnungen möglich. Mehrmalige Abrechnungen müssen zuvor mit dem Landratsamt vereinbart werden.
Der Antrag auf Fahrkostenerstattung für das Schuljahr 2012/2013 muss bis spätestens 31. Oktober 2013 beim Landratsamt eingegangen sein. Die Einreichungsfrist kann nicht verlängert werden. Sie ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, d. h. Anträge, die nach dem 31. Oktober beim Landratsamt eingehen, dürfen nicht mehr bearbeitet werden. Der Grund für Säumnis ist dabei ohne Bedeutung.


Rechtsstand: Februar 2012